Diese Handlungsanleitung dient als Hilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei Gebäudesanierungsarbeiten mit Kontamination
durch biologische Arbeitsstoffe. Sie dient insbesondere der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Biostoffver-
ordnung (BioStoffV). Nach dieser ist der Unternehmer verpflichtet, die Gefährdungen, die von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen, zu ermit-
teln und zu beurteilen und die Schutzmaßnahmen festzulegen.
Die in dieser Handlungsanleitung aufgeführten Gefährdungen und daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem heutigen Stand der
technischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse. Sofern Erfahrungen für bestimmte Arbeitsverfahren, wie z.B. Messergebnisse, vorliegen,
wurden diese in der Handlungsanleitung berücksichtigt. Für die Beurteilung der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen wurden
auch Erfahrungen aus anderen Branchen herangezogen.
Diese Handlungsanleitung enthält Mindestanforderungen, mit denen das erforderliche Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz erreicht
werden kann. Die hier vorgeschlagenen technischen Lösungen schließen andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.
Für die Erstellung einer Handlungsanleitung zur Gebäudesanierung durch den Fachausschuss Tiefbau waren folgende Gründe ausschlaggebend:
• Die Zahl von Schimmelpilzproblematiken im Zusammenhang mit Feuchteschäden in Gebäuden nahm in den letzten Jahren zu (Bau-
mängel, schnellerer Erstbezug, unzureichender Feuchteabtransport etc.).
• Auch für die Berufsgenossenschaften ergab sich daraus ein erhöhter Ermittlungs- und Beratungsbedarf in den Mitgliedsbetrieben.
• Neben Berufskrankheiten haben die Berufsgenossenschaften im Rahmen ihres erweiterten Präventionsauftrages die Aufgabe, arbeits-
bedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.
• Im Zuge der Stärkung der unternehmerischen Eigenverantwortung für den Arbeitsschutz bedeutet die Erstellung einer solchen Handlungs-
anleitung eine Hilfestellung für den Unternehmer, die abstrakten Schutzziele aus übergeordneten Rechtsvorschriften zu erreichen.
Für die Konzeption der Handlungsanleitung waren u.a. maßgeblich:
• Tätigkeiten bei der Gebäudesanierung sind ausschließlich nicht gezielte Tätigkeiten i.S. d. BioStoffV. (s. Abschnitt 2 Abs. 3 „Begriffsbestimmungen“).
• Neben den Aspekten des Arbeitsschutzes sind bei Gebäudesanierungsarbeiten auch Maßnahmen zum Schutz Dritter in räumlich benachbarten
Bereichen zu treffen. Dies gilt z.B. für Büroräume, aber auch in besonderer Form für hygienisch sensible Bereiche, wie z.B. in medizinischen
Einrichtungen.
• Bei Vergabe von Sanierungsarbeiten an Fremdunternehmen sind diese über mögliche Gefahren zu informieren. Die erforderlichen Maßnahmen
sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten abzustimmen (siehe auch Abschnitt 5.1 „Allgemeine Anforderungen“).
• Neben biologischen Arbeitsstoffen können Versicherte auch anderen Gefährdungen, wie z.B. chemischen und physikalischen, ausgesetzt
sein. Die Handlungsanleitung versucht dem weitgehend Rechnung zu tragen. Beispielsweise können Betriebsanweisungen für biologische
Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe kombiniert erstellt werden (s. Anhang 4„Musterbetriebsanweisung“).
• Die Handlungsanleitung soll dem Erkenntnisstand folgend fortgeschrieben werden.
Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung