Bei Kostenschätzung, -berechnung und -anschlag existieren prozentuale „Faustregeln“. Für die Kostenschätzung wird im allgemeinen eine Überschreitung von bis 30 % als zulässig erachtet (OLGStuttgart, OLGR 2000, 422). Bei der Kostenberechnung nur noch 20–25 % und beim Kostenanschlag sogar lediglich 10-15 % (OLG-Köln, BauR 2002,978).