Bei der Errichtung einer Windenergieanlage handelt es sich um ein Bauwerk im Sinne des Gewährleistungsrechts mit der Folge, dass eine Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers unwirksam ist.
LG Hannover, Urteil vom 22.01.2010 - 2 O 302/07 (nicht rechtskräftig)
BGB §§ 93 ff, 195, 199, 305 ff, 634a
Quelle: ibr