Keine Störung militärischer Radaranlagen durch Windenergie
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Keine Störung militärischer Radaranlagen durch Windenergie

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Keine Störung militärischer Radaranlagen durch Windenergie
« am: 22. Dezember 2010, 17:51:21 »
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit
aktuellem Eilbeschluss vom 21.12.2010 – 12 B 3465/10 – festgestellt, dass
eine in 34 km Entfernung zum Verteidigungsradar Auenhausen genehmigte
Windenergieanlage (WEA) aller Voraussicht nach nicht zu einer Störung der
Funktionsfähigkeit der Radaranlage führen wird. In dem konkreten Fall
wehrt sich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die
Wehrbereichsverwaltung (WBV) Nord, mit verwaltungsgerichtlicher Klage
gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine WEA, weil diese
zu Beeinträchtigungen der Radarerfassung führe, die militärischerseits
nicht mehr hingenommen werden könnten. Dem mit dem Ziel der kurzfristigen
Anlagenerrichtung gestellten Eilantrag des WEA-Betreibers gab das VG
Hannover mit oben genanntem Beschluss statt. So habe die WBV nicht
nachvollziehbar dargelegt, dass die Grenzreichweite der Radaranlage
Auenhausen gerade durch das Hinzutreten der in Streit stehenden WEA
vermindert werde. Das Vorbringen der WBV erschöpfe sich in "spekulativen
Überlegungen, die die erforderliche technisch-naturwissenschaftliche
Tatsachenbasis nicht erkennen lassen," so das Verwaltungsgericht. Bei der
Bundeswehr liege insoweit ein "Erkenntnisdefizit" vor.

   "Das VG Hannover hat mit erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass
die Bundeswehr verpflichtet ist, nachprüfbar darzulegen, dass gerade die
konkrete WEA die Funktion der Radaranlage nachteilig beeinflussen wird",
meint Dr. Oliver Frank, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der auf das
Gebiet der Erneuerbaren Energien spezialisierten Lippstädter
Anwaltskanzlei Engemann & Partner. "Ob und wie eine nachteilige
Beeinflussung der Funktion des Radars vorliegt, unterliegt grundsätzlich
der vollen gerichtlichen Kontrolle."

   Ob die WBV ihre Klage nach dieser eindeutigen Eilentscheidung aufrecht
erhalten wird, bleibt abzuwarten. Das VG Hannover geht im Rahmen der in
der Eilentscheidung vorgenommenen Interessenabwägung jedenfalls davon aus,
dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird.

   Für die Windenergiebranche hat der Beschluss des VG Hannover
bundesweite Bedeutung, denn damit setzt sich erstmals ein
Verwaltungsgericht über die von der Bundeswehr geltend gemachten
radartechnischen Bedenken in Bezug auf WEA hinweg. Der Beschluss macht
deutlich, dass die derzeitige Praxis des pauschalen Ablehnens von WEA
durch die WBV rechtswidrig ist und der gesteigerten Durchsetzungskraft der
Windenergienutzung als im Außenbereich privilegiertes Vorhaben nicht
gerecht wird.


Quelle: IWR | Engemann & Partner Rechtsanwälte und Notare