Häufige Fragen zur Landesförderung
Wie wird das Einkommen berechnet und wo liegen die Grenzen ? Mit Ausnahme von
Baden-Württemberg,
Bayern,
Brandenburg,
Hamburg und
Thüringen (zumindest für bestimmte Programme) erfolgt bei der Landesförderung die Berechnung des Einkommens nach dem Wohnraumförderungsgesetz.
Die (vereinfachte) Einkommensberechnung nach den Paragrafen
20 bis 24 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) sieht wie folgt aus:
Vom
Bruttoeinkommen jeder Person im
Haushalt, das in den kommenden 12 Monaten zu erwarten ist, werden zunächst die
Werbungskosten abgezogen (Selbständige müssen von ihrem Gewinn ausgehen). Danach werden Pauschalen von je 10 % des verbleibenden Betrages für Steuern und Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgezogen, sofern diese gezahlt werden (je nach Einzelfall daher Abzug von 10, 20 oder 30 %). Die so verbleibenden Einkommen aller Haushaltsmitglieder werden zusammengezählt.
Von diesem Gesamteinkommen des Haushalts können gemäß
§ 24 Wohnraumförderungsgesetz verschiedene
Frei- und
Abzugsbeträge abgezogen werden:
- 600 Euro für jedes Kind unter 12 Jahren bei allein Erziehenden, die berufs- oder ausbildungsbedingt nicht bloß kurzfristig nicht zu Hause sind,
- bis zu 600 Euro für jedes Kind zwischen 16 und 24 Jahren mit eigenem Einkommen,
- 4.500 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 100 % oder von mindestens 80 %, wenn er häuslich pflegebedürftig ist,
- 2.100 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem geringeren Grad der Behinderung, wenn er häuslich pflegebedürftig ist, und
- 4.000 Euro für "Junge Ehepaare" (beide Partner jünger als 40 Jahre alt und noch keine 5 Jahre verheiratet).
Außerdem können bestimmte Beträge für
Unterhaltszahlungen abgezogen werden, die in beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellt wurden. Ohne Titel oder Vereinbarung können folgende Beträge abgesetzt werden:
- Bis zu 3.000 Euro für jeden Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,
- bis zu 6.000 Euro für jeden nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, und
- bis zu 3.000 Euro für jede sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.
Das danach
verbleibende Einkommen ist das maßgebliche anrechenbare Einkommen i. S. d.
§ 9 WoFG. Die nach dem dortigen Absatz 2 maßgebliche
Einkommensgrenze eines Haushalts berechnet sich grundsätzlich nach der Formel:
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
1-Personen-Haushalt | 12.000 Euro |
2-Personen-Haushalt | 18.000 Euro |
Für jede weitere Person zusätzlich | 4.100 Euro |
Für jedes Kind i. S. d. § 32 EStG zusätzlich (es zählt dabei sowohl als "Person" als auch als "Kind") | 500 Euro |
Bei einem Vierpersonenhaushalt (2 Erwachsene, 2 Kinder) ergibt sich so ein Grenzwert von 27.200 Euro (18.000 Euro für die ersten beiden Personen plus je 4.100 Euro für die dritte und die vierte Person plus zweimal je 500 Euro für die Kinder). Unter Berücksichtigung der Pauschalen für Steuer, Kranken- und Rentenversicherung sowie der Werbungskosten (mindestens pauschal 920 Euro) entspricht das bei einem Haushalt mit einem Verdiener (Angestellter/Arbeiter) einem Brutto-Jahreseinkommen von rund 39.777 Euro (siehe dazu auch die nachstehende
Tabelle). Wenn es sich im Beispielsfall um ein "jungen Ehepaar" (mit zwei Kindern) handelt, dürfte das Brutto-Jahreseinkommen durch den Freibetrag für junge Ehepaare (4.000 Euro, siehe oben) sogar rund 45.491 Euro betragen (in der
Tabelle ist dieser Freibetrag wie auch die übrigen Frei- und Abzugsbeträge nicht eingerechnet).
Allerdings gelten die Grenzwerte des § 9 Abs. 2 WoFG nicht für alle Förderprogramme bzw. -mittel Denn nach § 9 Abs. 3 WoFG dürfen die Länder auch
höhere Einkommensgrenzen festlegen. Von dieser Möglichkeit haben fast alle Länder Gebrauch gemacht. In der Praxis geschieht das meist dadurch, dass in den Förderbestimmungen festgelegt wird, dass die Grenze des § 9 Abs. 2 WoFG um einen bestimmten Prozentsatz (z. B. um 10 oder um 30 Prozent) überschritten werden darf. In diesem Fall muss der gemäß § 9 Abs. 2 WoFG nach der Haushaltszusammensetzung maßgebliche Grenzwert (z. B. für einen Vierpersonenhaushalt mit zwei Kindern 27.200 Euro, siehe oben) um den fraglichen Prozentsatz angehoben werden. Bei einer Erhöhung um beispielsweise 30 % wären das 8.160 Euro, so dass sich ein Wert von insgesamt 35.360 Euro ergibt (entspricht bei einem Verdiener einem Jahresbrutto von ca. 51.434 Euro bzw. bei "jungem Ehepaar" von ca. 57.148 Euro).
Ein paar Länder verändern die Einkommensgrenze außerdem (auch) dadurch, dass sie statt der gesetzlichen Werte aus § 9 Abs. 2 WoFG von vornherein andere Zahlen festlegen (z. B. NRW im Landesförderprogramm 2006) und/oder vorsehen, dass auch die oben genannten Frei- und Abzugsbeträge (prozentual) erhöht werden.
Beispiele Einkommensgrenzen gemäß § 9 Abs. 2 WoFG (Angaben in Euro) |
Personen im Haushalt | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 | 5 | 5 | 6 |
davon Kinder | 0 | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 |
|
Einkommensgrenze gem. § 9 Abs. 2 WoFG | 18.000 | 18.500 | 22.600 | 23.100 | 27.200 | 27.700 | 31.800 | 32.300 | 36.400 |
Entspricht bei einem Verdiener* Jahresbrutto von ca. | 26.634 | 27.349 | 33.206 | 33.920 | 39.777 | 40.491 | 46.349 | 47.063 | 52.920 |
Entspricht bei zwei Verdienern** Jahresbrutto von ca. | 27.554 | 28.269 | 34.126 | 34.840 | 40.697 | 41.411 | 47.269 | 47.983 | 53.840 |
|
Einkommensgrenze gem. § 9 Abs. 2 WoFG plus 30 % | 23.400 | 24.050 | 29.380 | 30.030 | 35.360 | 36.010 | 41.340 | 41.990 | 47.320 |
Entspricht bei einem Verdiener* Jahresbrutto von ca. | 34.349 | 35.277 | 42.891 | 43.820 | 51.434 | 52.363 | 59.977 | 60.906 | 68.520 |
Entspricht bei zwei Verdienern** Jahresbrutto von ca. | 35.269 | 36.197 | 43.811 | 44.740 | 52.354 | 53.283 | 60.897 | 61.826 | 69.440 |
|
* Angestellter/Arbeiter, berechnet unter Abzug von 920 Euro Werbungskosten und der Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von je 10 %. Durch die Frei- und Abzugsbeträge sowie Unterhaltszahlungen kann sich die Bruttogrenze im konkreten Fall noch erhöhen. ** Beträge gelten für das Bruttojahreseinkommen von beiden gemeinsam, also nicht pro Person. Beide Verdiener Angestellte/Arbeiter, berechnet unter Abzug von 1.840 Euro Werbungskosten und der Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von je 10 %. Für jeden weiteren Verdiener steigt der Betrag um die Werbungskosten in Höhe von mindestens 920 Euro. Durch die Frei- und Abzugsbeträge sowie Unterhaltszahlungen kann sich die Bruttogrenze im konkreten Fall noch erhöhen. |
Wie wird das Einkommen in Baden-Württemberg berechnet und wo liegen die Grenzen? In Baden-Württemberg beruht die Berechnung des maßgeblichen Einkommens seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr auf dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes, sondern auf dem Baden-Württembergischen Landeswohnraumförderungsgesetz, das an diesem Tag in Kraft trat (LWoFG vom 11. Dezember 2007, GBl. 2007 Nr. 20, S. 581 ff.).
Das Landesgesetz orientiert sich bei der Einkommensberechnung nicht am WoFG des Bundes (
siehe oben), sondern enthält eine eigenständige Definition, die z. B. auf die Frei-, Abzugs- und Unterhaltsbeträge nach dem WoFG verzichtet und auch die maßgebliche Einkommensgrenze nicht selbst regelt.
Die (vereinfachte) Einkommensberechnung nach § 12 Abs. 2 LWoFG sieht wie folgt aus:
Zunächst wird für alle zum
Haushalt gehörenden Personen das Jahreseinkommen ermittelt, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. § 12 Abs. 2 LWoFG bestimmt für die verschiedenen Einkommensarten, was unter dem maßgeblichen Jahreseinkommen zu verstehen ist. Bei nicht selbständiger Arbeit ist das der Bruttojahresverdienst abzüglich der
Werbungskosten einschließlich der diesen gleichgestellten Kosten, mindestens aber der steuerlichen Werbungskostenpauschale. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zählt grundsätzlich der Gewinn, und weitere Definitionen betreffen u. a. das Einkommen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen (Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten
Werbungskosten) sowie aus Renten, Pensionszahlungen, Altersvorsorgevermögen etc. (Bezüge abzüglich
Werbungskosten).
In § 12 Abs. 3 LWoFG ist festgelegt, was alles zum Bruttojahresverdienst zählt: Bruttolohn bzw. -gehalt einschließlich aller tariflichen und außertariflichen Leistungs-, Sozial-, und sonstigen Zulagen und Zuschläge (insbes. Urlaubs- und Weihnachtsgeld,13. und 14. Monatsgehalt, Gratifikationen etc.), ferner vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und von ihm übernommene Lohnsteuerbeträge und Versicherungsprämien.
Die so ermittelten Einkommen werden zusammengezählt und bilden das maßgebliche Einkommen i. S. d. § 12 Abs. 1 LWoFG. Die
Einkommensgrenze eines Haushalts wird im LWoFG nur abstrakt geregelt, indem § 10 Abs. 3 LWoFG auf einen bestimmten statistischen Durchschnittsverdienst verweist, von dem außerdem Zu- oder Abschläge vorgenommen werden können. Konkretisiert wird dieser Grenzwert in der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2009 (GABl. 2008 Nr. 12, S. 517 ff.). Danach berechnet sich die Grenze für das Programmjahr 2009 nach folgender Formel:
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
1-Personen-Haushalt | 43.920 Euro |
2-Personen-Haushalt | 43.920 Euro |
Für jede weitere Person zusätzlich | 8.500 Euro |
Bei Haushalten ab 2 Personen für jede schwerbehinderte Person zusätzlich | 2.400 Euro |
Bei einem Vierpersonenhaushalt (2 Erwachsene, 2 Kinder) ergibt sich so ein Grenzwert von 60.920 Euro (43.920 Euro für die ersten beiden Personen plus je 8.500 Euro für die dritte und die vierte Person). Unter Berücksichtigung der Werbungskosten (mindestens pauschal 920 Euro) entspricht das bei einem Haushalt mit einem Verdiener (Angestellter/Arbeiter) einem Brutto-Jahreseinkommen von rund 61.840 Euro (siehe dazu auch die nachstehende
Tabelle). Wenn im Beispielsfall eine schwerbehinderte Person zum Haushalt gehört, dürfte das Brutto-Jahreseinkommen durch die Erhöhung der Einkommensgrenze (2.400 Euro, siehe oben) sogar rund 64.240 Euro betragen (in der nachstehenden
Tabelle ist diese Erhöhung nicht eingerechnet).
Beispiele Einkommensgrenzen gemäß § 10 Abs. 3 LWoFG Baden-Württemberg i. V. m. Landeswohnraumförderungsprogramm 2009 (Angaben in Euro) |
Personen im Haushalt | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 | 5 | 5 | 6 |
davon Kinder | 0 | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 |
|
Einkommensgrenze gem. § 10 Abs. 3 LWoFG | 43.920 | 43.920 | 52.420 | 51.420 | 60.920 | 60.920 | 69.420 | 69.420 | 77.920 |
Entspricht bei einem Verdiener* Jahresbrutto von | 44.840 | 44.840 | 53.340 | 53.340 | 61.840 | 61.840 | 70.340 | 70.340 | 78.840 |
Entspricht bei zwei Verdienern** Jahresbrutto von | 45.760 | 45.760 | 54.260 | 54.260 | 62.760 | 62.760 | 71.260 | 71.260 | 79.760 |
|
* Angestellter/Arbeiter, berechnet unter Abzug von 920 Euro Werbungskosten. Bei Haushalten mit Schwerbehinderten erhöhen sich die Beträge jeweils um 2.400 Euro pro Schwerbehinderten. ** Beträge gelten für das Bruttojahreseinkommen von beiden gemeinsam, also nicht pro Person. Beide Verdiener Angestellte/Arbeiter, berechnet unter Abzug von 1.840 Euro Werbungskosten. Für jeden weiteren Verdiener steigt der Betrag um die Werbungskosten in Höhe von mindestens 920 Euro. Bei Haushalten mit Schwerbehinderten erhöhen sich die Beträge jeweils um 2.400 Euro pro Schwerbehinderten. |
Wie wird das Einkommen in Bayern berechnet und wo liegen die Grenzen? In Bayern beruht die Berechnung des maßgeblichen Einkommens seit dem 1. Mai 2007 nicht mehr auf dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes, sondern auf dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz, das an diesem Tag in Kraft trat (BayWoFG vom 10. April 2007, BayGVBl. 2007 Nr. 8, S. 260 ff.).
Das bayerische Gesetz orientiert sich grundsätzlich am WoFG des Bundes (
siehe oben), allerdings mit anderen Einkommensgrenzen Frei- und Unterhaltsbeträgen.
Die (vereinfachte) Einkommensberechnung nach den Art. 4 - 7 Bay WoFG sieht wie folgt aus:
Vom
Bruttoeinkommen jeder Person im
Haushalt, das in den kommenden 12 Monaten zu erwarten ist, werden zunächst die
Werbungskosten abgezogen (Selbständige müssen von ihrem Gewinn ausgehen). Danach werden Pauschalen von je 10 % des verbleibenden Betrages für Steuern und Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgezogen, sofern diese gezahlt werden (je nach Einzelfall daher Abzug von 10, 20 oder 30 %). Die so verbleibenden Einkommen aller Haushaltsmitglieder werden zusammengezählt.
Von diesem Gesamteinkommen des Haushalts können gemäß Art. 5 BayWoFG verschiedene
Frei- und
Abzugsbeträge abgezogen werden:
- 4.000 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % und
- 5.000 Euro für "Junge Ehepaare" (beide Partner jünger als 40 Jahre alt und noch keine 5 Jahre verheiratet).
Außerdem können bestimmte Beträge für
Unterhaltszahlungen abgezogen werden, die in beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellt wurden. Ohne Titel oder Vereinbarung können folgende Beträge abgesetzt werden:
- Bis zu 4.000 Euro für jeden Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,
- bis zu 6.000 Euro für jeden nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- bis zu 4.000 Euro für jede sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person, und
- bis zu 4.000 Euro für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen.
Das danach
verbleibende Einkommen ist das maßgebliche Einkommen i. S. d. Art. 11 BayWoFG. Die
Einkommensgrenze eines Haushalts berechnet sich gemäß Art. 11 BayWoFG grundsätzlich nach folgender Formel:
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
1-Personen-Haushalt | 19.000 Euro |
2-Personen-Haushalt | 29.000 Euro |
Für jede weitere Person zusätzlich | 6.500 Euro |
Für jedes weitere Kind zusätzlich (es zählt dabei sowohl als "Person" als auch als "Kind") | 1.000 Euro |
Bei einem Vierpersonenhaushalt (2 Erwachsene, 2 Kinder) ergibt sich so ein Grenzwert von 44.000 Euro (29.000 Euro für die ersten beiden Personen plus je 6.500 Euro für die dritte und die vierte Person plus zweimal je 1.000 Euro für die Kinder). Unter Berücksichtigung der Pauschalen für Steuer, Kranken- und Rentenversicherung sowie der Werbungskosten (mindestens pauschal 920 Euro) entspricht das bei einem Haushalt mit einem Verdiener (Angestellter/Arbeiter) einem Brutto-Jahreseinkommen von rund 63.777 Euro (siehe dazu auch die nachstehende
Tabelle). Wenn es sich im Beispielsfall um ein "jungen Ehepaar" (mit zwei Kindern) handelt, dürfte das Brutto-Jahreseinkommen durch den Freibetrag für junge Ehepaare (5.000 Euro, siehe oben) sogar rund 70.920 Euro betragen (in der
Tabelle ist dieser Freibetrag wie auch die übrigen Frei- und Abzugsbeträge nicht eingerechnet).
Beispiele Einkommensgrenzen gemäß Art. 11 BayWoFG (Angaben in Euro) |
Personen im Haushalt | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 | 5 | 5 | 6 |
davon Kinder | 0 | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 |
|
Einkommensgrenze gem. Art. 11 BayWoFG | 29.000 | 30.000 | 36.500 | 37.500 | 44.000 | 45.000 | 51.500 | 52.500 | 59.000 |
Entspricht bei einem Verdiener* Jahresbrutto von ca. | 42.348 | 43.777 | 53.062 | 54.491 | 63.777 | 65.205 | 74.491 | 75.920 | 85.205 |
Entspricht bei zwei Verdienern** Jahresbrutto von ca. | 43.268 | 44.697 | 53.982 | 55.411 | 64.697 | 66.125 | 75.411 | 76.840 | 86.125 |
|
* Angestellter/Arbeiter, berechnet unter Abzug von 920 Euro Werbungskosten und der Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von je 10 %. Durch die Frei- und Abzugsbeträge sowie Unterhaltszahlungen kann sich die Bruttogrenze im konkreten Fall noch erhöhen. ** Beträge gelten für das Bruttojahreseinkommen von beiden gemeinsam, also nicht pro Person. Beide Verdiener Angestellte/Arbeiter, berechnet unter Abzug von 1.840 Euro Werbungskosten und der Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von je 10 %. Für jeden weiteren Verdiener steigt der Betrag um die Werbungskosten in Höhe von mindestens 920 Euro. Durch die Frei- und Abzugsbeträge sowie Unterhaltszahlungen kann sich die Bruttogrenze im konkreten Fall noch erhöhen. |
Wie wird das Einkommen in Brandenburg berechnet und wo liegen die Grenzen? In Brandenburg beruht die Berechnung des maßgeblichen Einkommens nicht auf dem Wohnraumförderungsgesetz, sondern - ähnlich wie früher bei der Eigenheimzulage - auf dem Einkommensteuerrecht.
Die Förderbestimmungen verweisen auf § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und setzen gleichzeitig bestimmte Obergrenzen fest. Danach kann der Anspruchsberechtigte die Zuschüsse in Anspruch nehmen, wenn die "Summe der positiven Einkünfte" nach
§ 2 Abs. 2 EStG der letzten zwei Kalenderjahre vor Antragseingang folgende Grenzen nicht überschreitet: Für den Bauherrn/Erwerber 70.000 Euro, für den (Ehe-)Partner zusätzlich 50.000 Euro und für jede weitere zum Haushalt gehörende Person jeweils 30.000 Euro. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern beträgt die Grenze somit 180.000 Euro (siehe dazu auch die nachstehende
Tabelle).
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei nichtselbständiger Arbeit, den Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie den sonstigen Einkünften im Sinne des
§ 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten. Für abhängig Beschäftigte wie beispielsweise Arbeiter, Angestellte oder Beamte, die über keine weiteren Einkünfte verfügen, wird die maßgebliche "Summe der positiven Einkünfte" in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. dem -gehalt abzüglich der Werbungskosten entsprechen. In den übrigen Fällen kann die korrekte steuerrechtliche Berechnung im Einzelfall sehr kompliziert sein, so dass Sie sich gegebenenfalls von Ihrer
Verbraucherzentrale oder einem Steuerberater beraten lassen sollten.
Beispiele Einkommensgrenzen Brandenburg (Angaben in Euro) |
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
1-Personen-Haushalt | 70.000 Euro |
2-Personen-Haushalt | 120.000 Euro |
3-Personen-Haushalt | 150.000 Euro |
4-Personen-Haushalt | 180.000 Euro |
5-Personen-Haushalt | 210.000 Euro |
6-Personen-Haushalt | 240.000 Euro |
Für jede weitere Person zusätzlich | 30.000 Euro |
Wie wird das Einkommen in Hamburg berechnet und wo liegen die Grenzen? In Hamburg beruht die Berechnung des maßgeblichen Einkommens seit dem 1. April 2008 nicht mehr auf dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes, sondern auf dem Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz, das an diesem Tag in Kraft trat (HmbWoFG vom 19. Februar 2008, HmbGVBl. 2008 Nr. 12, S. 74 ff.).
Das Landesgesetz orientiert sich bei der Einkommensberechnung nicht umittelbar am WoFG des Bundes (
siehe oben). Es verweist aber teilweise auf das
Wohngeldgesetz des Bundes (WoGG), dessen nach dem HmgWoFG anzuwendene Bestimmungen wiederum dem WoFG ähneln. Im Ergebnis ergibt sich so ein Verfahren, das im wesentlichen dem nach dem WoFG entspricht, aber insbesondere bei den Frei- und Abzugsbeträgen von diesem abweicht.
Die (vereinfachte) Einkommensberechnung nach den § § 12 - 14 Abs. 2 HmbWoFG sieht wie folgt aus:
Zunächst wird für alle zum
Haushalt gehörenden Personen das Jahreseinkommen ermittelt, das in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Dabei verweist § 13 Abs. 1 HmbWoFG auf die Vorschriften zur Berechnung des Jahreseinkommens nach dem WoGG (insbesondere sind das die § § 10 und 12 WoGG). Danach werden vom
Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate von jeder Person im
Haushalt zunächst die
Werbungskosten abgezogen (Selbständige müssen von ihrem Gewinn ausgehen). Danach werden Pauschalen von je 10 % des verbleibenden Betrages für Steuern und Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgezogen, sofern diese gezahlt werden (je nach Einzelfall daher Abzug von 10, 20 oder 30 %). Die so verbleibenden Einkommen aller Haushaltsmitglieder werden zusammengezählt.
Von diesem Gesamteinkommen des Haushalts kann gemäß § 12 Abs. 2 HmbWoFG folgender
Freibetrag abgezogen werden:
- 4.000 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % .
Außerdem können gemäß § 12 Abs. 3 HmbWoFG bestimmte Beträge für
Unterhaltszahlungen abgezogen werden, die in beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellt wurden. Ohne Titel oder Vereinbarung können folgende Beträge abgesetzt werden:
- Bis zu 4.000 Euro für jeden Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,
- bis zu 6.000 Euro für jeden nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und den Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
- bis zu 4.000 Euro für jede sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person, und
- bis zu 4.000 Euro für jedes Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen.
Das danach
verbleibende Einkommen ist das maßgebliche anrechenbare Einkommen i. S. d. § 8 HmbWoFG. Die nach dem dortigen Absatz 2 maßgebliche
Einkommensgrenze eines Haushalts berechnet sich grundsätzlich nach der Formel:
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
1-Personen-Haushalt | 12.000 Euro |
2-Personen-Haushalt | 18.000 Euro |
Für jede weitere Person zusätzlich | 4.100 Euro |
Für jedes Kind i. S. d. § 32 EStG zusätzlich (es zählt dabei sowohl als "Person" als auch als "Kind") | 1.000 Euro |
Bei einem Vierpersonenhaushalt (2 Erwachsene, 2 Kinder) ergibt sich so ein Grenzwert von 28.200 Euro (18.000 Euro für die ersten beiden Personen plus je 5.100 (4.100 Euro als "Person" plus 1.000 Euro als "Kind") Euro für die dritte und die vierte Person). Unter Berücksichtigung der Werbungskosten (mindestens pauschal 920 Euro) entspricht das bei einem Haushalt mit einem Verdiener (Angestellter/Arbeiter) einem Brutto-Jahreseinkommen von rund 41.200 Euro (siehe dazu auch die nachstehende
Tabelle). Wenn im Beispielsfall eine schwerbehinderte Person zum Haushalt gehört, dürfte das Brutto-Jahreseinkommen durch den Freibetrag (4.000 Euro, siehe oben) sogar rund 46.920 Euro betragen (in der
Tabelle ist dieser Freibetrag wie auch die möglichen Unterhaltsbeträge nicht eingerechnet).
Allerdings gelten die Grenzwerte des § 8 Abs. 2 HmbWoFG nicht für alle Förderprogramme bzw. -mittel Denn nach § 8 Abs. 3 HmbWoFG darf der Senat auch höhere Einkommensgrenzen festlegen. Von dieser Möglichkeit er mit der "Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen" Gebrauch gemacht (HmbGVBl. 2008 Nr. 19 vom 1. April 2008, S. 136). Dort ist festgelegt, dass die Grenze des § 8 Abs. 2 HmbWoFG um bis zu 100 Prozent überschritten werden darf. In diesem Fall muss der gemäß § 8 Abs. 2 HmbWoFG nach der Haushaltszusammensetzung maßgebliche Grenzwert (z. B. für einen Vierpersonenhaushalt mit zwei Kindern 28.200 Euro, siehe oben) um den fraglichen Prozentsatz angehoben werden. Bei einer Erhöhung um beispielsweise 100 % wären das zusätzlich 28.200 Euro, so dass sich ein Wert von insgesamt 56.400 Euro ergibt (entspricht bei einem Verdiener einem Jahresbrutto von ca. 81.490 Euro).
Beispiele Einkommensgrenzen gemäß § 8 Abs. 2 HmbWoFG (Angaben in Euro) |
Personen im Haushalt | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 | 5 | 5 | 6 |
davon Kinder | 0 | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 |
|
Einkommensgrenze gem. § 8 Abs. 2 HmbWoFG | 18.000 | 19.000 | 23.100 | 24.100 | 28.200 | 29.200 | 33.300 | 34.300 | 38.400 |
Entspricht bei einem Verdiener* Jahresbrutto von ca. | 26.634 | 28.062 | 33.920 | 35.348 | 41.205 | 42.634 | 48.491 | 49.920 | 55.777 |
Entspricht bei zwei Verdienern** Jahresbrutto von ca. | 27.554 | 29.982 | 34.840 | 36.268 | 42.125 | 43.554 | 49.411 | 50.840 | 56.697 |
|
Einkommensgrenze gem. § 8 Abs. 2 HmbWoFG plus 40 % | 25.200 | 26.600 | 32.340 | 33.740 | 39.480 | 40.880 | 46.620 | 48.020 | 53.760 |
Entspricht bei einem Verdiener* Jahresbrutto von ca. | 36.920 | 38.920 | 47.120 | 49.120 | 57.320 | 59.320 | 67.520 | 69.520 | 77.720 |
Entspricht bei zwei Verdienern** Jahresbrutto von ca. | 37.840 | 38.840 | 48.040 | 50.040 | 58.240 | 60.240 | 68.440 | 70.440 | 78.640 |
|
* Angestellter/Arbeiter, berechnet unter Abzug von 920 Euro Werbungskosten und der Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von je 10 %. Durch den Freibetrag sowie Unterhaltszahlungen kann sich die Bruttogrenze im konkreten Fall noch erhöhen. ** Beträge gelten für das Bruttojahreseinkommen von beiden gemeinsam, also nicht pro Person. Beide Verdiener Angestellte/Arbeiter, berechnet unter Abzug von 1.840 Euro Werbungskosten und der Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von je 10 %. Für jeden weiteren Verdiener steigt der Betrag um die Werbungskosten in Höhe von mindestens 920 Euro. Durch den Freibetrag sowie Unterhaltszahlungen kann sich die Bruttogrenze im konkreten Fall noch erhöhen. |
Wie wird das Einkommen in Thüringen berechnet und wo liegen die Grenzen? In Thüringen hängt die Methode zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens vom jeweiligen Förderprogramm ab. Beim "Thüringer Familienbaudarlehen", beim "Thüringer Modernisierungsdarlehen" und beim "Thüringer Modernisierungsdarlehen - Öko Plus" richtet sich die Einkommensberechung nach den allgemeinen Bestimmungen des
Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes. Für das Programm "Schaffung von Wohneigentum in der Stadt" hat das Land dagegen eigene Bestimmungen festgelegt. Hier beruht die Berechnung des maßgeblichen Einkommens nicht auf dem Wohnraumförderungsgesetz, sondern - ähnlich wie früher bei der Eigenheimzulage - auf dem Einkommensteuerrecht.
Die Förderbestimmungen des Programms "Schaffung von Wohneigentum in der Stadt" verweisen auf § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und setzen gleichzeitig bestimmte Obergrenzen fest. Danach kann der Anspruchsberechtigte die Zuschüsse in Anspruch nehmen, wenn die "Summe der positiven Einkünfte" nach
§ 2 Abs. 2 EStG der letzten zwei Kalenderjahre vor Antragstellung folgende Grenzen nicht überschreitet: Für den Bauherrn/Erwerber 60.000 Euro, für den (Ehe-)Partner zusätzlich 40.000 Euro und für jede weitere zum Haushalt gehörende Person jeweils 25.000 Euro. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern beträgt die Grenze somit 150.000 Euro (siehe dazu auch die nachstehende
Tabelle). Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei nichtselbständiger Arbeit, den Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie den sonstigen Einkünften im Sinne des
§ 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten. Für abhängig Beschäftigte wie beispielsweise Arbeiter, Angestellte oder Beamte, die über keine weiteren Einkünfte verfügen, wird die maßgebliche "Summe der positiven Einkünfte" in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. dem -gehalt abzüglich der Werbungskosten entsprechen. In den übrigen Fällen kann die korrekte steuerrechtliche Berechnung im Einzelfall sehr kompliziert sein, so dass Sie sich gegebenenfalls von Ihrer
Verbraucherzentrale oder einem Steuerberater beraten lassen sollten.
Beispiele Einkommensgrenzen Programm "Schaffung von Wohneigentum in der Stadt" in Thüringen (Angaben in Euro) |
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
1-Personen-Haushalt | 60.000 Euro |
2-Personen-Haushalt | 100.000 Euro |
3-Personen-Haushalt | 125.000 Euro |
4-Personen-Haushalt | 150.000 Euro |
5-Personen-Haushalt | 175.000 Euro |
6-Personen-Haushalt | 200.000 Euro |
Für jede weitere Person zusätzlich | 25.000 Euro |
Gibt es auch Einkommensgrenzen "nach unten"? Ja, die Förderbestimmungen enthalten so genannte "Belastungsgrenzen", "Grenzeinkommen" oder "Mindestrückbehalte", die festlegen, wie viel Geld dem Haushalt nach Abzug der Baufinanzierungskosten und weiterer Posten (
"Belastung") noch mindestens monatlich zum Leben verbleiben muss. So soll verhindert werden, dass sich der Bauherr finanziell überfordert.
Sie werden in unserem Rechner derzeit allerdings nicht berücksichtigt und liegen derzeit - je nach Land - etwa bei 500 bis 650 Euro pro Monat für einen Einpersonenhaushalt, 750 bis 850 Euro für zwei Personen und 200 Euro für jede weitere Person.
Kann ich für jedes Vorhaben Fördermittel erhalten? Nein, es gibt beispielsweise Kosten- und Größengrenzen, die verhindern sollen, dass mit den knappen Mitteln Luxusbauten errichtet werden. Die einzelnen Länder legen dabei unterschiedlichen Vorgaben fest, die etwa bei den Kosten auch regionale Unterschiede berücksichtigen können.
Diese Kostenobergrenzen werden in unserem Rechner derzeit allerdings nicht berücksichtigt. Daneben gibt es teilweise sehr detaillierte bautechnische Bestimmungen und diverse andere Faktoren, die über die Förderung mitentscheiden. Grundsätzlich ausgeschlossen ist auch meist der, der schon Wohneigentum besitzt oder bereits einmal gefördert wurde.
Kann ich mein Vorhaben allein mit Krediten und Fördermitteln finanzieren? Nein, in der Regel ist ein Eigenanteil von mindestens 10 bis 15 % der Gesamtkosten erforderlich, der z. B. aus eigenen Ersparnissen bestehen muss. In manchen Ländern können in begrenztem Umfang aber auch Selbsthilfeleistungen oder Teile der Fördermittel als Eigenanteil anerkannt werden.
Habe ich einen Anspruch auf die Fördermittel? Nein, die Förderbestimmungen der Länder schließen das durchgehend aus. Sie können daher auch dann keine Mittel beanspruchen, wenn Sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Schon deshalb sollten Sie, wenn Sie Fördermittel in Ihre Finanzierungspläne einbeziehen wollen, sich möglichst frühzeitig und umfassend durch die zuständigen Stellen beraten lassen.
Ich habe bereits mit dem Bau angefangen und merke, dass ich mich finanziell übernommen habe. Kann ich jetzt noch Fördermittel beantragen? Nein, denn nach den Förderbestimmungen dürfen Mittel grundsätzlich nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Ausnahmen gelten nur in bestimmten festgelegten Fällen, etwa wenn in den entsprechenden Bau- oder Kaufverträgen Klauseln enthalten sind, nach denen Sie jederzeit und kostenlos vom Vertrag zurücktreten können. Sie sollten die Mittel daher rechtzeitig beantragen, zumal auch die zeitliche Reihenfolge der Anträge mit über die Förderung entscheiden kann.
Werden auch nichteheliche Lebensgemeinschaften gefördert? Grundsätzlich ja, denn nach § 18 Absatz 2 Nr. 4
Wohnraumförderungsgesetz gehört auch der "Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft" zum
Haushalt. In einigen Bundesländern kommen aber teilweise noch weitere Voraussetzungen wie etwa ein gemeinsames Kind oder das gemeinsame Eigentum am Baugrundstück hinzu.
Was sind Aufwendungsdarlehen? Aufwendungsdarlehen dienen dazu, die finanzielle Belastung während der Rückzahlung anderer Kredite zu mindern. Sie werden über einen bestimmten Zeitraum, meist 8, 10 oder 15 Jahre lang, ausgezahlt, und verringern sich während dieser Zeit jährlich oder in größeren Abständen, meist um den Betrag, der den Bruchteil der Gesamtlaufzeit ausmacht, bei 8 Jahren also jährlich um 1/8 des Betrages des ersten Jahres.
Quelle: vzbv, Berlin