Anstrichtechnische Behandlung der Fassade fällt nicht unter die EnEV
• Will der Bauherr seine Fassade lediglich optisch erneuern, also die klassische Fassadenbeschichtung aufbringen, ist die EnEV nicht einschlägig.
Dies fällt ausdrücklich nicht in den Maßnahme-Katalog des Anhangs der
EnEV.
• Der Maler hat in diesem Fall auch keine Hinweispflichten oder Bedenkenanmeldungspflichten zu den maßgeblichen energetischen Anforderungen nach der EnEV gegenüber dem Bauherrn. Beim Auftragsgespräch
kann der Maler auf die Vorteile der Energieeinsparung mit einem WDVS
hinweisen, er muss sich aber Bedenken, wegen des energetischen Zustandes des Gebäudes, nicht dokumentieren lassen. Insbesondere haftet
er auch nicht auf irgendwelche Schäden, die dem Bauherrn durch höhere
Heizkosten, Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Wertverluste etc. bei einer
ungedämmten Fassade entstehen können.
• Vereinzelt in der Presse zu lesende anders lautende Äußerungen zu möglichen Haftungsszenarien des Malers entbehren jeder rechtlichen Grundlage.
• Eine allumfassende rechtliche Hinweispflicht, was möglicherweise die beste Ausführungsart bei anstehenden Renovierungen ist, gibt es nicht! Unabhängig hiervon kann es bei der Auftragsgewinnung interessant sein,
über die Anstricharbeiten hinaus den Kunden von den Vorteilen der Wärmedämmung zu überzeugen.
Erneuerung des Außenputzes um mehr als 10%
Wichtig für die tägliche Arbeit des Malerbetriebs sind Putzausbesserungen und
Putzerneuerungen. Hier vermuten die Bauherren oft nicht, dass sie sich schon im
Bereich der EnEV bewegen. Darauf muss der Kunde hingewiesen werden oder
bei einer Architektenvorgabe entsprechend Bedenken anmeldet werden.
Werden nach § 9 EnEV mehr als 10 % der jeweiligen Gebäudeaußenfläche einer
Bauteilart (z. B. Fenster, Putz, Fassadenbekleidung) geändert, dürfen die betroffenen Außenbauteile die in Anlage 3 der EnEV festgelegten U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizienten) nicht überschreiten. Von diesen – oben beispielhaft
aufgeführten – Bauteilwerten darf nur dann abgewichen werden, wenn rechnerisch nachgewiesen wird, dass der Jahres-Primärenergiebedarf nach der energetischen Maßnahme den (theoretischen) Bedarf eines gleich großen Referenzgebäudes sowie den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts (jeweils nach Tabellen
1 und 2 der Anlage 1 der neuen EnEV) um nicht mehr als 40 % überschreitet.
Konkret bestimmt die Anlage 3 zur EnEV, dass bei Außenwänden mit einem
Wärmedurchgangskoeffizienten von > 0,9 W/(m²·K) eine Wärmedämmung vorzunehmen ist, wenn der Putz erneuert wird.
Putzreparatur – Putzerneuerung
Der Unterschied zwischen Putzreparatur und Putzerneuerung ist einzelfallabhängig. Wird der Putz regelrecht flächig abgeschlagen, liegt Erneuerung vor. Kommt
es dagegen nur – auch großflächig – zum „Ausflecken“ einzelner Fehlstellen,
liegt eine noch nicht EnEV-relevante Reparatur vor.
Wird auf vorhandenem Putz neuer Oberputz aufgetragen (auch zur Risseü-
berbrückung), handelt es sich nicht um Putzerneuerung nach der EnEV. Die Erneuerung von Kunstharzputzen auf verbleibendem Unterputz fällt nicht unter diese Regelungen der EnEV, da es sich um eine Beschichtung handelt.
Quelle: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz