Keine Angaben zu Kontaminationen:
Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist. Das hat der BGH in seinem Urteil vom 21.03.2013 entschieden.
BGH, Urteil vom 21.03.2013 - VII ZR 122/11
Quelle: ibr