Tchibo-Haus - Kostenfallen drohen
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Tchibo-Haus - Kostenfallen drohen

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Offline parcus

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Tchibo-Haus - Kostenfallen drohen
« am: 11. Mai 2011, 21:28:16 »
Tchibo bietet ein massives Einfamilienhaus der Baufirma Heinz von Heiden an. Der Kaffeeröster nennt es „Energie-Konzepthaus“ und bringt es in drei Versionen auf den Markt, das günstigste für 170 000 Euro. test.de hat gemeinsam mit den Baurechts-Experten der Verbraucherzentrale Bremen die Verträge geprüft.

Energie von der Sonne und aus der Erde

Das Energie-Konzepthaus des Unternehmens Heinz von Heiden bietet Tchibo in drei Varianten mit Wohnflächen von 158 bis 168 Quadratmeter und Preisen zwischen 169 990 und 178 990 Euro an. Das Grundstück muss der Bauherr selbst bereitstellen. Im Preis ist eine Bodenplatte enthalten, ein Keller kostet extra. Verlockend klingt die Versorgung mit erneuerbaren Energien. Auf dem Dach ist eine kleine Solaranlage mit einer Leistung von rund 2,34 Kilowatt peak (kWp) vorgesehen. Die Heizwärme kommt aus der Erde und wird mit einer Wärmepumpe im Haus verteilt. Das Haus soll mindestens 30 Prozent weniger Energie benötigen als ein Standard-Neubau nach der Energieeinsparverordnung. Mit diesem Standard können Hausbauer zinsgünstige Kredite der staatlichen KfW-Bank beantragen.

Abenteuerliches Energiekonzept

Für die Erdwärmeanlage müssen zwei Sonden mindestens 60 Meter tief in der Erde versenkt werden. Dazu sind Bohrungen nötig. Erreicht der Bohrer plötzlich Felsgestein oder Grundwasser wird die Arbeit teuer. Das Risiko trägt der Bauherr. Solche Bohrungen und auch der Einbau der Wärmpumpe müssen Behörden genehmigen. Die Gebühren dafür zahlt der Bauherr. Verweigert das Amt die Bohrung, enthält der Bauvertrag keine Alternative. Zusatzkosten für eine andere Heizung trägt der Bauherr. Eine Erdwärmeheizung ist zwar einiges teurer als eine Öl- oder Gasheizung. Dennoch können dem Kunden Zusatzkosten entstehen. Heinz von Heiden legt einen Festpreis für das gesamte Haus fest und schlüsselt die einzelnen Posten nicht auf. Der Bauherr erfährt von den Kosten für die Erdwärme-Heizung nichts und kann sie somit auch nicht abziehen. Ebenso muss er die Kosten für den Abtransport des Erdaushubs übernehmen. Ob für die Solaranlage wie versprochen Marken-Module von SIG Solar auf das Dach kommen, ist nicht sicher. Im Vertrag steht „oder gleichwertig“.

Keine Kosten- und Planungssicherheit

Wenn der Kunde den Vertrag mit Heinz von Heiden unterschreibt, weiß er nicht, was ihn das Haus tatsächlich kostet. Auch die baurechtliche Planung ist nicht gesichert. Sollte das Bauvorhaben scheitern, hat das Bauunternehmen gegenüber dem Kunden einen Schadenersatzanspruch, weil der Vertrag bereits unterschrieben ist. Der Kunde zahlt, um aus dem Vertrag rauszukommen. Welche Fenster, Türen, Treppen, Dachziegel, Sanitär- und Elektroausstattung das Haus haben wird, ergibt sich aus dem sogenannten Bemusterungsgespräch. Das findet auch erst nach Vertragsschluss statt. Sonderausstattungen kosten meistens extra. Der Preis steigt weiter. Nicht enthalten im Festpreis sind Fußbodenbeläge und Malerarbeiten. Auch durch das Grundstück können Mehrkosten entstehen, etwa wenn es am Hang liegt. Die Beschaffenheit des Grundstücks wird aber erst nach Vertragsschluss geprüft.

Unwirksame Zahlungsvereinbarung

Grundsatz beim Bauen ist: Die Baufirma geht in Vorleistung. Sie muss die Leistungen vertragsgemäß erbringen, erst dann zahlt der Bauherr. Im Zahlungsplan des Vertrags ist jedoch eine erste Zahlung in Höhe von zwei Prozent des Gesamtpreises nach Vertragsabschluss fällig, ohne dass bereits ein Gegenwert da ist. Diese Abschlagszahlung ist rechtlich unwirksam. Der Bauherr hat einen gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung und kann damit fünf Prozent der Vergütung als Sicherheit behalten. Sie soll dem Bauherrn die rechtzeitige Fertigstellung ohne gravierende Mängel garantieren und ihn im Insolvenzfall der Baufirma abfedern. Stattdessen sieht der Zahlungsplan die Schlussrate in Höhe von zwei Prozent des Gesamtpreises nach Hausübergabe und nach im Wesentlichen mangelfreier Abnahme vor. Auch diese Abschlagszahlung ist unwirksam.

Zwang zum Versicherungspaket

Der Bauherr wird im Vertrag verpflichtet, eine Baufertigstellungsversicherung, Bauherrenhaftpflicht-, Bauleistungs-, Feuerrohbau- und Gebäudeversicherung der LVM abzuschließen. Die ersten zwei Jahre sind die Policen im „5-Sterne-Bauherren-Schutzbrief“ beitragsfrei. Wie hoch die Kosten für den Eigentümer danach sind und wie lang die Laufzeit ist, erfährt er erst bei Unterschrift. Mit Bezugsfertigkeit soll automatisch auch eine Leitungswasserversicherung, eine Sturm- und Hagelversicherung einschließlich deren Haftungserweiterung „Wohngebäude-Plus“ beginnen. Die Baufertigstellungsversicherung soll den Bauherren glauben machen, dass er vor finanziellen Ausfällen bei Insolvenz des Bauunternehmens während der Bauphase geschützt ist. Die Police tritt aber im Versicherungsfall nur ein, wenn es sich um zusätzliche Kosten handelt. Sie gibt also keine Sicherheit.

Quelle: Stiftung Warentest