Mauer höhe auf der Grenze?
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Mauer höhe auf der Grenze?

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Mauer höhe auf der Grenze?
« am: 16. August 2010, 20:47:51 »
Mich würde ml interessieren wie Hoch eine Mauer gezogen werden darf ohne groß Genehmigung.
Ich hab was gelesen von 2 Metern...was wäre wenn ich ne 2 Meter Mauer ziehe und da drauf was Grünes setze das der Sichtschutz höher wird?
Bräuchte man da auch wieder eine Genehmigung?

mfg Danke

Hier siehst du die Grundstücke, war ja erst die rede von dem weiter hinten was nicht Gelb Makiert ist, ist aber auch meinen Eltern...Vorne die Grundstücke auch und sind noch nicht verkauft, es wäre ja auch gut vorne Links die 2 zu nehmen somit hätte ich ca. 640 m² Grundfläche da würde natürlich schöner für ein großen Garten.Nur ist vorne dran eine ziemlich stark befahrene Straße...
« Letzte Änderung: 16. August 2010, 20:50:09 von Bunnyguard »

Offline parcus

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Re: Mauer höhe auf der Grenze?
« Antwort #1 am: 16. August 2010, 22:35:55 »
Nach §34 sind andere Zaunhöhen in der Straße immer eine gute Orientierung.

Ansonsten einfach mal beim Stadtbauamt oder Kreisbauamt anrufen, was dort die Verwaltung zu dem Thema meint.
Im Schnitt habe ich hier sehr gute Erfahrungen gemacht und sogar Höhen bei bestehendem Bebauungsplan befreit bekommen,
mit denen ich zunächst gepokert habe. Schließlich hast Du den Lärmschutz als Begründung.

ca. 640 m² ist bei der angestrebten Hausgröße auch eher schon eine untere Grenze, denn auch nach §34 ist die Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl  zu beachten.  

Ich weiß, ich komm Dir schon wieder mit Baurecht.  ;)



Zu den Begriffen hier ein Wikipedia Zitat:

Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächenzahl (BauNVO, § 19), abgekürzt GRZ, gibt den Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der überbaut werden darf. Die GRZ ist eine Zahl und wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben. Beispiel: GRZ 0,3 = 30 % der Grundstückfläche dürfen überbaut werden.

Bei der Ermittlung der GRZ werden die Grundflächen aller baulichen Anlagen voll angerechnet. Für Nebenanlagen, wie Zugänge und Zufahrten, Schuppen, befestigte Flächen, Stellplätze und Garagen kann die zulässige Grundfläche im Regelfall um bis zu 50 % überschritten werden (maximal aber nur bis GRZ 0,8). Die anrechenbare Grundfläche einer befestigten Fläche ist unabhängig von der Art der Flächenbefestigung.

Geschossflächenzahl (GFZ)

Die Geschossflächenzahl (BauNVO, § 20), abgekürzt GFZ, gibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der baulichen Anlagen auf einem Grundstück zu der Fläche des Baugrundstücks an. Die GFZ ist eine Zahl und wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben. Zu beachten ist, dass die GFZ nicht aus der Brutto-Grundfläche (BGF) gemäß DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau) berechnet werden darf, sondern nur aus den Geschossflächen aller Vollgeschosse gemäß § 20 BauNVO (Außenmaße der Gebäude).

Beispiel: Ein Grundstück hat eine Fläche von 500 m² und eine GFZ von 1,0. Die Summe der Geschossfläche in allen auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden darf somit ebenfalls 500 m² betragen. Man könnte beispielsweise ein viergeschossiges Gebäude mit jeweils 125 m² Geschossfläche pro Geschoss errichten (4 × 125 m² = 500 m²). Hätte dasselbe Grundstück eine GFZ von 0,5, würde die maximal zulässige Summe der Geschossflächen 250 m² betragen (500 m² x 0,5 = 250 m²). Bei einer GFZ von 1,2 dürfte eine maximale Geschossfläche von 600 m² errichtet werden (500 m² x 1,2 = 600 m²).

Quelle: Wikipedia
« Letzte Änderung: 16. August 2010, 22:53:42 von H.-P. Ambros »

Re:Mauer höhe auf der Grenze?
« Antwort #2 am: 31. Oktober 2011, 08:38:17 »
Hmmm und wie hoch dürfen die Mauern jetzt sein? Die Ausführlichkeit in allen Ehren aber das sind ganz schöne Textwände hier  :P Ich hatte mal so einen Wert von 1m20 im Kopf aber das ist natürlich nichts genaues und auch nichts begründetes. Könnte aber ungefähr der 'genormten' Zaunhöhe entsprechen.

Offline parcus

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Re:Mauer höhe auf der Grenze?
« Antwort #3 am: 31. Oktober 2011, 10:18:51 »
Da gibt es auch keine Standardhöhe.
Entweder ist diese im Bebauungsplan festgeschrieben, oder bei §34 zu erfragen mit der Orientierung an den Nachbarn, bzw. der Straße.
Die max. Höhen können bereits auf 80cm begrenzt sein, wenn das Grundstück z.B. einer unübersichtlichen Kurve liegt.