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Vor dem Bau => Vor dem Bau - Allgemeine Fragen => Thema gestartet von: fliegerfrank am 05. Oktober 2010, 21:55:26
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Hallo,
ich würde gern wissen, was als Grenzbebauung gilt.
Zum Hintergrund: Wir haben für ein potenzielles Baugrundstück ( ca. 17 x 32 m ) eine Skizze mit dem gewünschten Haus (Bungalowtyp) angefertigt. Dabei bemerkten wir, das an einer Gebäudeseite nur 1,30 m Abstand bis zur Grundstücksgrenze bleibt. Der betroffene Nachbar nutzt das angrenzende Grundstück als Wiese und Obstgarten (ohne Gebäude).
Wir sind uns nicht sicher, ob dieser Fall aus Grenzbebauung gilt?
Vielen Dank
Frank
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Hallo Frank,
das sieht schlecht aus. Die Grenzbebauung gilt i.d.R. für Carports und dergleichen.
Bitte beim zuständigen Bauamt anfragen, was möglich ist.
Wie ein Nachbar ein Grundstück nutzt, ist nicht relevant, es sei denn es wäre kein Bauland.
Gruß
H.-P. Ambros
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das sieht schlecht aus.
Es ist leider so. Der Herr vom Bauamt meint: 3 Meter ist der Mindestabstand von Wohngebäuden zur Grundstücksgrenze.
Je nach Gebäudehöhe und Dach kann auch noch mehr Abstandsfläche nötig sein.
OK wir müssen umplanen.
Viele Grüße
Frank
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Hallo Frank,
ja, dass gilt für viele Landesbauordnungen.
Aber planen macht doch auch Spaß !
Gruß
H.-P. Ambros
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Hallo,
bei uns hat sich heute die Frage ergeben, ob der Dachüberhang bei der Berechnung der Abstandsfläche mit einbezogen wird? Oder anders gefragt, die drei Meter Abstand zur Grenze werden ab Dachrinne oder Außenwand gemessen?
Vielen Dank
Frank
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i.d.R. die Außenwand, aber bitte genau in der Landesbauordnung nachlesen.
http://www.forum-hausbau.de/landesrecht--landesbauordnung-denkmalschutzgesetz-nachbarrecht--475--t.html
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Danke für die Linksammlung. - Danach beginnen die Abstandsflächen an der Außenwand. Prima, dann ist genügend Platz zur Grenze.
Viele Grüße
Frank
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Interesting topic! What are your experiences and impressions about it?